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Winterreifenpflicht - wer haftet?

In der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Sobald der Halter eines Fahrzeuges die Betriebsgefahr aktiv beeinflusst kann dieser mitbehaftet werden.

Die Betriebsgefahr beschreibt diejenige Gefahr, die bei dem normalen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges regelmäßig auftreten kann. Hier ein Beispiel vom ADAC:

„Nach einer Entscheidung des AG Trier (zfs 1987, 162) kommt es zu einer Mithaftung von 20 %, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen auf Schnee bei einem Ausweichmanöver, das der Unfallverursacher zu vertreten hat, ins Schleudern gerät und dabei verunglückt.“

Wichtig ist in diesem Kontext, ob die Gefahrensituation für den Durchschnitts Fahrer erkennbar gewesen ist oder nicht. Sobald diese Frage verneint werden kann, oder nachgewiesen kann, dass die Benutzung der Sommerreifen nicht ausschlaggebend für den Unfall war, haftet der Fahrer nicht mit.

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